Informationsblatt zum Hinweisgeberschutzgesetz
AS Salzgitter GmbH

Hiermit informieren wir Sie über die neuen Vorgaben zur Meldung von Verstößen gegen Rechtsvorschriften nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).

Ab dem 17.12.2023 sind alle Betriebe ab einer Mitarbeiterzahl von 50 Personen verpflichtet das Hinweisgeberschutzgesetz umzusetzen. Dieses Gesetz regelt den Schutz insbesondere von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen). Mit dieser Meldung leisten Sie einen Beitrag zur Vermeidung, Aufdeckung und Beseitigung von Fehlern in unserem Unternehmen. Sie bekommen oft als Erstes mit, wenn in unserem Unternehmen etwas schiefläuft.

Daher haben Sie die Möglichkeit, sich mit verdächtigen Sachverhalten im Zusammenhang oder im Vorfeld Ihrer beruflichen Tätigkeit an unsere interne Meldestelle, mit so konkreten Angaben wie möglich, zu wenden. Wir nehmen die Vorgaben zum Schutz von Hinweisgebern ernst und versichern, dass Sie keine benachteiligenden Maßnahmen aufgrund oder nach einer berechtigten Meldung befürchten müssen.

Neben der Meldung von Informationen über einen Verstoß an die interne Meldestelle können Sie diese auch an eine externe Meldestelle melden. Das Gesetz sieht in § 7 Abs. 1 S 1 HinSchG an sich ein Wahlrecht vor. Hinweisgebende Personen sollen allerdings in Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten müssen, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.

Daher bitten wir Sie, sich mit verdächtigen Sachverhalten zuerst an unsere vertrauliche interne Meldestelle zu wenden.

Entsprechend unserer gesetzlichen Verpflichtung stellen wir Ihnen ein internes Hinweisgeber-Meldesystem zur Verfügung. Über diesen geschützten Kanal können Sie Informationen über Verstöße im Sinne des HinSchG melden (siehe unter „Welche Sachverhalte können gemeldet werden?“).

Bitte beachten Sie das eine vorsätzlich unwahre Meldung strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Internes Meldesystem

Sie haben folgende Möglichkeit Informationen an unsere interne Meldestelle zu übermitteln:

Telefon: 0160 93368994

E-Mail Adresse Hinweisgeberstelle@as-salzgitter.de 

Schriftlich an unsere Postanschrift:

AS Salzgitter GmbH

-Hinweisgeberstelle-

Chemnitzer Str. 78

38226 Salzgitter

Auf unserer Website finden Sie unter dem Link „Hinweisgebersystem“ ebenfalls die Kontaktdaten der Hinweisgeberstelle.

Selbstverständlich werden Ihre Meldungen vertraulich behandelt. Wir weisen außerdem darauf hin, dass wir nicht verpflichtet sind anonymen Meldungen nachzugehen.

Welche Sachverhalte können gemeldet werden?

Sie können Informationen über Verstöße an unsere interne Meldestelle melden. Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, innerhalb unseres Unternehmens oder bei einer anderen Stelle, mit der Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt stehen oder standen (z.B. Kunden oder Lieferanten), die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.

Erfasst werden Verstöße durch Handlungen und/oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig und/oder missbräuchlich sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des HinschG fallen. Meldungen über rein privates Fehlverhalten, von dem der Hinweisgeber im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erfährt, sind hingegen nicht geschützt.

Der sachliche Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes ist in § 2        HinSchG geregelt. Er umfasst unter anderem die Meldung von Informationen zu nachfolgenden Verstößen:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz und Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertrauensorgane dient
  • Sonstige Rechtsverstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder sowie bestimmte unmittelbar geltende Rechtsakte der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft, wie z.B. Verbraucherschutz oder Datenschutz

Vertraulichkeit

Mit ihren personenbezogenen Daten und mit den personenbezogenen Daten der von der Meldung betroffenen Personen gehen wir vertraulich um. Personenbezogene Daten werden nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet. Zudem sind wir nach § 8 HinSchG verpflichtet, die Identität der hinweisgebenden Person sowie der von der Meldung betroffenen Personen weitgehend zu schützen. Das bedeutet, personenbezogene Daten werden nur den zuständigen Personen der internen Meldestelle bekannt und dürfen nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen (§ 9 HinSchG) offengelegt werden. Die Identität von Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Informationen melden, wird nach Maßgabe des HinSchG nicht vor einer Weitergabe geschützt.

Keine Nachteile durch Meldung von Verstößen

Durch die berechtigte Meldung von Verstößen entstehen Ihnen keine Nachteile. Das Hinweisgeberschutzgesetz bietet einen umfassenden Schutz, den wir sehr ernst nehmen.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die interne Meldestelle verarbeitet entsprechend der Rechtsgrundlage der Art. 6 Abs. 1 S. 1c DSGVO, § 10 HinSchG personenbezogene Daten der hinweisgebenden Personen sowie sonstiger, in der Meldung benannten Personen, soweit dies zur Durchführung des Meldeverfahrens sowie entsprechender Folgemaßnahmen erforderlich ist. Insbesondere werden die von Ihnen im Rahmen des Hinweisgeber- Systems angegebenen Informationen zum Zweck der Überprüfung, für interne Ermittlungen  (einschl. der Weitergabe an externe Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder andere berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsträger sowie an betroffene Konzerngesellschaften) und ggf. zur Weitergabe an staatliche Stellen verarbeitet.

Externe Meldestelle des Bundes

Ergänzend zur internen Meldung sieht das Gesetz die Möglichkeit einer externen Meldung vor. Zu diesem Zweck unterhält der Bund beim Bundesamt für Justiz (BfJ) die externe Meldestelle des Bundes. Auf der Webseite des BfJ sind die Meldekanäle sowie weitere Informationen zur externen Meldestelle des BfJ veröffentlicht.

Neben der externen Meldestelle des Bundes beim BfJ werden die bestehenden Meldesysteme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt für ihren speziellen Aufgabenbereich weitergeführt. Lesen Sie bitte auch die Informationen auf den Webseiten dieser Meldestellen/Hinweisgeberstellen:

www.bafin.de

www.bundeskartellamt.de